Vertragsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Leistungen von Alexander Bonin, AIS Erfurt – Automation & Industriesoftware
Stand: Juli 2026
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen von Alexander Bonin, AIS Erfurt – Automation & Industriesoftware, Am Holzwege 8, 99099 Erfurt (nachfolgend „AIS Erfurt“).
1.2 Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
1.3 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn AIS Erfurt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Auftrag oder Projektvertrag haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote von AIS Erfurt sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein verbindliches Angebot kann innerhalb der darin genannten Frist, mangels Fristangabe innerhalb von 30 Kalendertagen, angenommen werden.
2.2 Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots, eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch den einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.
2.3 Technische Beschreibungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Programme und sonstige Angebotsunterlagen bleiben geistiges Eigentum von AIS Erfurt. Sie dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb der Vertragsanbahnung genutzt werden.
3. Leistungsumfang und Leistungsänderungen
3.1 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, einer Leistungsbeschreibung, einem Lasten- oder Pflichtenheft sowie ergänzenden Vereinbarungen.
3.2 Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg geschuldet ist, erbringt AIS Erfurt Dienstleistungen nach dem anerkannten Stand der Technik und mit der branchenüblichen Sorgfalt. Bei agilen, beratenden, diagnostischen oder nach Zeitaufwand vergüteten Tätigkeiten wird kein über die vereinbarte Tätigkeit hinausgehender Erfolg geschuldet.
3.3 Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs werden als Change Request behandelt. AIS Erfurt darf Auswirkungen auf Vergütung, Termine und technische Umsetzung prüfen und die Bearbeitung bis zu einer Einigung über die geänderten Bedingungen zurückstellen.
3.4 Technisch notwendige, für den Auftraggeber zumutbare Abweichungen bleiben zulässig, sofern Funktion, Sicherheit und vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Testdaten, Ansprechpartner, Zugänge, Lizenzen, Hardware- und Softwarestände sowie eine geeignete Arbeitsumgebung bereit.
4.2 Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Vorgaben, Daten und Materialien verantwortlich. Erkannte Unklarheiten oder Widersprüche zeigt AIS Erfurt an; eine umfassende Prüfungspflicht besteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
4.3 Vor Eingriffen in produktive Systeme sorgt der Auftraggeber für aktuelle, überprüfte und wiederherstellbare Datensicherungen sowie für geeignete Rückfall- und Wiederanlaufkonzepte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleibt der Auftraggeber für Betrieb, Arbeitssicherheit, Maschinensicherheit, IT-Sicherheit und die Einhaltung betrieblicher Freigabeprozesse verantwortlich.
4.4 Der Auftraggeber gewährleistet sichere Arbeitsbedingungen, erforderliche Unterweisungen und freien Zugang zu den vereinbarten Einsatzorten. Gefährliche oder rechtswidrige Arbeiten kann AIS Erfurt bis zur Beseitigung des Hindernisses aussetzen.
4.5 Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung werden nach dem vereinbarten Zeitaufwand vergütet. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen.
5. Termine, Leistungshindernisse und höhere Gewalt
5.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Fristen beginnen erst, wenn die erforderlichen Mitwirkungen und vereinbarten Vorauszahlungen vollständig erbracht sind.
5.2 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von AIS Erfurt – insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Kommunikations- oder Energieinfrastruktur, Cyberangriffe sowie nicht zu vertretende Liefer- oder Leistungsausfälle Dritter – verlängern Fristen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
5.3 AIS Erfurt informiert den Auftraggeber über erhebliche Verzögerungen, sobald diese erkennbar sind.
6. Leistungsnachweise und Abnahme
6.1 Bei Vergütung nach Zeitaufwand dienen Tätigkeits- oder Stundennachweise als Abrechnungsgrundlage. Einwendungen sind innerhalb von sieben Werktagen nach Zugang in Textform mitzuteilen; gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
6.2 Soweit die Leistung einer Abnahme zugänglich ist, zeigt AIS Erfurt deren Fertigstellung an. Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist, regelmäßig zehn Werktage, und erklärt die Abnahme oder benennt mindestens einen konkreten wesentlichen Mangel.
6.3 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Produktive Nutzung gilt als Abnahme, soweit sie nicht ausschließlich zu Testzwecken erfolgt und AIS Erfurt hierauf zuvor in Textform hingewiesen hat.
6.4 Gesetzliche Regelungen zur Abnahme, insbesondere § 640 BGB, bleiben unberührt.
7. Vergütung, Nebenkosten und Zahlung
7.1 Es gelten die im Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Fehlt eine Preisvereinbarung, wird nach dem bei Auftragserteilung geltenden Stundensatz von AIS Erfurt abgerechnet.
7.2 Reisezeit, Fahrtkosten, Übernachtungen, Spesen, Versand, Material, Lizenzen und sonstige projektbezogene Nebenkosten werden nach der jeweiligen Vereinbarung oder, sofern keine Regelung besteht, nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
7.3 Bei länger laufenden Projekten darf AIS Erfurt angemessene Abschlagszahlungen sowie wöchentliche oder monatliche Abrechnungen nach Leistungsstand verlangen.
7.4 Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist. Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale für Geschäfte zwischen Unternehmern.
7.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Ansprüchen zu.
8. Nutzungsrechte, Quellcode und Drittkomponenten
8.1 Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber die im Vertrag vereinbarten Nutzungsrechte. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, erhält er ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht, die individuell erstellten Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorausgesetzten eigenen betrieblichen Zweck zu nutzen.
8.2 Eine Übertragung von ausschließlichen Rechten, die Herausgabe von Quellcode, Entwicklungsumgebungen, Bibliotheken, Passwörtern, Know-how oder allgemein verwendbaren Modulen bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
8.3 AIS Erfurt bleibt berechtigt, allgemein nutzbare Methoden, Konzepte, Routinen, Bibliotheken, Vorlagen, Schnittstellen und Erfahrungen weiterzuverwenden, sofern dabei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt werden.
8.4 Für Standardsoftware, Open-Source-Software und sonstige Drittkomponenten gelten ergänzend deren Lizenzbedingungen. AIS Erfurt weist den Auftraggeber auf bekannte wesentliche Lizenzbedingungen hin, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist.
9. Mängelrechte
9.1 Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung bei Gefahrübergang oder Abnahme wesentlich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Unerhebliche Abweichungen, typische Softwarefehler ohne wesentliche Nutzungsbeeinträchtigung sowie Fehler aus nicht vereinbarten Systemumgebungen begründen keine Mängelrechte.
9.2 Der Auftraggeber beschreibt Mängel nachvollziehbar und stellt alle zur Analyse erforderlichen Informationen, Protokolle, Daten und Zugänge bereit. Für Kaufleute gelten ergänzend die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB, soweit anwendbar.
9.3 AIS Erfurt hat zunächst das Recht zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzleistung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, gelten die gesetzlichen Rechte.
9.4 Mängelansprüche verjähren gegenüber Unternehmern in zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen, Garantieübernahme sowie in Fällen zwingend längerer gesetzlicher Fristen.
9.5 Mängelrechte entfallen, soweit der Mangel auf nicht freigegebenen Änderungen, unsachgemäßer Bedienung, fehlender Wartung, ungeeigneter Systemumgebung, Fremdkomponenten, unzutreffenden Vorgaben oder sonstigen Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers beruht.
10. Haftung
10.1 AIS Erfurt haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
10.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
10.3 Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmern von AIS Erfurt.
10.4 Für Datenverlust haftet AIS Erfurt im Rahmen der vorstehenden Regelungen nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.
11. Fremdleistungen, Hardware und Unterauftragnehmer
11.1 Für vom Auftraggeber ausgewählte oder beigestellte Produkte, Systeme und Leistungen Dritter übernimmt AIS Erfurt keine Beschaffenheitsgarantie. Eigene Prüf-, Hinweis- und Integrationspflichten bleiben unberührt.
11.2 AIS Erfurt darf fachlich geeignete Unterauftragnehmer einsetzen. AIS Erfurt bleibt dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.
12. Vertraulichkeit und Datenschutz
12.1 Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche Informationen geheim und verwenden sie ausschließlich für die Vertragsdurchführung. Die Pflicht gilt nicht für nachweislich bereits bekannte, öffentlich bekannte, rechtmäßig von Dritten erhaltene oder unabhängig entwickelte Informationen.
12.2 Soweit AIS Erfurt personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
13. Zurückbehaltungsrecht an Arbeitsergebnissen
13.1 Bis zur vollständigen Zahlung darf AIS Erfurt die Herausgabe noch nicht überlassener Arbeitsergebnisse und die Einräumung von Nutzungsrechten zurückhalten.
13.2 Bereits eingeräumte Nutzungsrechte bleiben von einem späteren Zahlungsverzug unberührt, sofern nicht im Einzelfall wirksam etwas anderes vereinbart wurde.
14. Exportkontrolle und Compliance
14.1 Beide Parteien beachten anwendbare Exportkontroll-, Sanktions- und Embargovorschriften. Der Auftraggeber informiert AIS Erfurt rechtzeitig über besondere Verwendungszwecke, Empfänger oder Einsatzländer, die Genehmigungs- oder Prüfpflichten auslösen können.
14.2 AIS Erfurt darf Leistungen aussetzen, soweit ihre Erbringung gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstoßen würde.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen in Textform erfolgen. Individuelle Abreden und gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
15.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfurt ausschließlicher Gerichtsstand. AIS Erfurt bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
15.4 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Hinweis: Diese Fassung ist auf B2B-Projekte in Automatisierungstechnik, Softwareentwicklung und OT/IT-Integration zugeschnitten. Vor dem produktiven Einsatz empfiehlt sich eine abschließende Prüfung durch einen im IT- und Vertragsrecht tätigen Rechtsanwalt.
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